Bäume brauchen Schutz!

Bäume erfüllen im innerörtlichen Bereich wichtige Funktionen als Sauerstoffproduzenten, Schattenspender, Staubfilter, bieten zahlreichen Tieren einen Lebensraum und tragen nicht zuletzt wesentlich zur Verschönerung des Ortsbildes bei.

Um den dauerhaften Erhalt dieses unersetzlichen Naturgutes zu gewährleisten, hat der Rat der Gemeinde Steinhagen deshalb schon 1988 eine Baumschutzsatzung verabschiedet, die in ihren Grundzügen noch heute Gültigkeit hat.
Ein mächtiger VeteranGroßbildansicht

Ein alter Baum ist ein Stück Leben.
Er beruhigt. Er erinnert.
Er setzt das sinnlos heraufgeschraubte Tempo herab, mit dem man unter großem Geklapper am Ort bleibt.

Und diese alten sollen dahingehen, sie, die nicht von heute auf morgen nachwachsen?
Die man nicht nachliefern kann?

Kurt Tucholsky

 


Die Baumschutzsatzung schützt

  • Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehr (gemessen wird in ein Meter Höhe). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
     
  • alle Bäume die aufgrund von Festsetzung eines Bebauungsplanes zu erhalten sind und zwar unabhängig von Art, Stammumfang und/oder Standort.
     
  • alle Bäume aus Ersatzanpflanzungen und zwar unabhängig von Art, Stammumfang und/oder Standort.
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Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind

ApfelbaumGroßbildansicht
  • Obstbäume, Nadelbäume, Erlen, Weiden, Birken und Pappeln, soweit sie nicht als schützenswert im Bebauungsplan eingetragen sind oder aus einer Ersatzanpflanzung stammen.
     
  • Bäume, die mit vollem Stammumfang innerhalb einer Abstandsfläche von 6 m um die Fassade eines Hauptwohngebäudes stehen, soweit sie nicht als schützenswert im Bebauungsplan eingetragen sind oder aus einer Ersatzanpflanzung stammen.
     
  • abgestorbene Bäume
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Die Baumschutzsatzung erlaubt

fachgerechte Entfernung von Totholz, mit Hilfe der baumschonenden Seilklettertechnik
Foto: Baumpflege Niefer

  • Totholz und beschädigte Äste fachgerecht zu beseitigen.
     
  • andere fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen.
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Die Baumschutzsatzung verpflichtet dazu

Baumschutz auf BaustellenGroßbildansicht
Foto: Baumpflege Niefer

  • geschützte Bäume zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdungen zu bewahren.
     
  • alle zumutbaren Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen zu ergreifen.
     
  • den Wurzelraum, den Stamm und die Krone vor Beschädigungen zu schützen.
    Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
     
  • für das Fällen oder Umpflanzen von geschützten Bäumen eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
     
  • für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum einen gleichwertigen Baum zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung) oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
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Die Baumschutzsatzung verbietet

Durch unfachgerechte Kappung verstümmelte EicheGroßbildansicht
So nicht!

  • geschützte Bäume zu entfernen, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.
     
  • alle schädigenden Eingriffe in den Wurzelbereich unter der Baumkrone (Kronentraufe), wie zum Beispiel durch:
     
  • Parken oder Ablagern von anderen Materialien
     
  • Befestigen, Verdichten oder Aufstellen von Kompoststiegen, Gartenhütten, u.ä.
     
  • Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen
     
  • Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern
     
  • Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen
     
  • Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind
     
  • Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronentraufbereich nicht zur befestigten Straßenfläche gehört
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Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn

  • ein Baum Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet und andere Sicherungsmaßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind.
     
  • ein Baum so krank oder geschädigt ist, dass er nicht erhalten werden kann.
     
  • die Nutzung eines Grundstückes durch den Baum unzumutbar beeinträchtigt wird.
     
  • ein Baum bauliche Schäden verursacht.
     
  • ein Rechtsanspruch auf Bebauung besteht, die ohne Beseitigung des Baumes nicht verwirklicht werden könnte.
     
  • für Maßnahmen, die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind.
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Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?

Dynamische Seilsysteme als Sicherung für bruchgefährdete KronenteileGroßbildansicht
Foto: Baumpflege Niefer

Bäume sind mögliche Gefahrenquellen. Sie können umstürzen, durch herab fallende Äste Menschen verletzen und/oder zu erheblichen Sachbeschädigungen führen. Wer so geschädigt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz (§ 823 BGB). Deshalb muss der Grundstückseigentümer, unabhängig davon ob privat und öffentlich, im Rahmen seiner Verkehrssichungspflicht dafür sorgen, dass die Bürger vor vermeidbaren Unfällen geschützt sind. Totholz sowie kranke oder beschädigte Äste müssen entfernt, Kronen mit Absturzsicherungen versehen oder zurückgeschnitten, im äußersten Fall auch Bäume gefällt werden.
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Wer ist zuständig?

Ausnahmen oder Befreiungen von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Gemeinde Steinhagen müssen schriftlich beantragt werden (Formular siehe download).

Bitte fügen Sie dem Antrag einen Lageplan bei, in den die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers eingetragen sind.
 
Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt.

Bei allen Fragen im Zusammenhang mit Baum- und Naturschutz  sind die beiden Dipolm-Biologinnen Gabriele Siepen und Marianne Vaske Ihre Ansprechpartnerinnen.

Kontakt:

Gabriele Siepen
Telefon: 05204 - 997-109
E-Mail: geschützte E-Mail-Adresse als Grafik 
       

Marianne Vaske
Telefon: 05204 - 997-129
E-Mail: geschützte E-Mail-Adresse als Grafik

Sie können uns natürlich auch gerne im Büro der Umweltberatung, im Rathaus, Zimmer 109, aufsuchen, oder wir vereinbaren einen Ortstermin.

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Baumschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens

Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung eine Baugenehmigung beantragt, müssen auf den Plänen auch die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser eingetragen werden.

Falls bei der Verwirklichung des beantragten Bauvorhabens geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so muss dem Bauantrag ein entsprechender Antrag auf Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung beigefügt werden (gilt auch für Bauvoranfragen).
Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird dann Bestandteil der Baugenehmigung.

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Was muss sonst noch beachtet werden?

Buntspecht am NestbaumGroßbildansicht
Foto: H. Siepen

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Nist-, Brut- und Zufluchtsstätten geschützter Tierarten (z. B. Vögel, Käfer und Fledermäuse) zu zerstören.

Unabhängig von der gemeindlichen Baumschutzsatzung muss vor der Fällung von Bäumen daher auch untersucht werden, ob Nester oder Bruthöhlen vorhanden sind. Sollte dies der Fall sein, muss mit dem Abholzen unter Umständen bis zum Ende der Vegetationsperiode gewartet werden.

Zuständig für entsprechende Ausnahmegenehmigungen ist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Gütersloh.

Kreis Gütersloh, Abteilung Umwelt:

Thomas Bierbaum
Fon: 05241/85-2712
Fax: 05241/85-2760
mailto:geschützte E-Mail-Adresse als Grafik

und

Hans-Martin Bröskamp
Fon: 05241/85-2713
Fax: 05241/85-2760
mailto:geschützte E-Mail-Adresse als Grafik

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Auch Hecken und Gehölze können unter Schutz stehen!

Bitte beim Heckenschnitt immer Rücksicht auf brütende Vögel nehmen!Großbildansicht

Bevor man einem Eingriff in Natur und Landschaft durchführt, sollte man sich sicherheitshalber immer bei den zuständigen Behörden erkundigen, ob etwas dagegen spricht.

So stehen in Steinhagen fast alle Flächen in der freien Landschaft unter Landschaftsschutz und viele sogar unter Naturschutz.

Darüber hinaus sind in zahlreichen Bebauungsplänen der Gemeinde nicht nur Einzelbäume, sondern auch ganze Grünzüge, Hecken oder Gehölze als erhaltenswert eingetragen.

Außerdem ist es laut nordrheinwestfälischem Landschaftsgesetz verboten, "in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören."

Das gilt auch für Privatgärten und dient vor allem dem Schutz brütender Vögel und anderer Tiere.

Ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist allerdings das ganze Jahr über erlaubt. Auch dabei sollte man allerdings darauf achten, Vögel in ihrem Brutgeschäft möglichst nicht zu stören.

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Was tun bei Baumschäden?

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Bäume durch Bauarbeiten, parkende Autos u.ä. oder nicht fachgerechte Pflegemaßnahmen geschädigt werden, informieren Sie die Umweltberatung damit Abhilfe geschaffen oder zumindest der Verursacher zur Verantwortung gezogen werden kann. Kontakt, siehe unter "Zuständig sind"
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Was tun, wenn die Motorsägen schon warmlaufen?

Zu spät!Großbildansicht

Freitag ist "Baum ab Tag", das ist im Rathaus schon ein geflügeltes Wort.

Baumfällaktionen, ob genehmigt oder ungenehmigt, finden oft am Wochenende statt. Da ist guter Rat dann teuer. Wen kann man fragen, ob alles mit rechten Dingen zugeht?

Ist im Rathaus niemand mehr zu erreichen, sprechen Sie zunächst den Verursacher an. Hat er ein reines Gewissen, kann er ein Schreiben der Gemeinde vorweisen, in dem die Ausnahme von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung bestätigt wird.

Liegt ein solches Schreiben nicht vor, obwohl es sich um geschützten Baumbestand handelt, können Sie sich außerhalb der Dienstzeiten des Ordnungsamtes an die zuständige Polizeidienststelle wenden.
Die Beamten werden im Zweifelsfall die Fällung bis zur Klärung des Sachverhaltes untersagen.
Ist der Baum erst einmal gefällt, ist es zu spät. Dann kann die Gemeinde zwar nachträglich ein Bußgeld verhängen, aber der Baum ist unwiderbringlich verloren.

"Zu fällen einen alten Baum, braucht's eine halbe Stunde kaum.
Zu wachsen, bis man ihn bewundert, bedenk es, braucht er ein Jahrhundert"


Eugen Roth

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